Andreas Ellinger

RESEARCH, ANALYSES AND REPORTING

Kein Sex? Das reicht nicht!

Veröffentlicht in: Features, Gesellschaft

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Wie das Sozialamt Männer und Frauen paart

 

Wie beweisen Mann und Frau in einer Wohngemeinschaft, dass sie keine „eheähnliche Gemeinschaft“ sind? Getrennte Konten? Getrennte Schlafzimmer? Kein Geschlechtsverkehr?

Das reicht nicht, sagt das Freudenstädter Sozialamt – und lehnt es mit dieser Begründung ab, einem Horber 40 Euro monatlich als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zu bezahlen. 40 Euro, die es offenbar gar nicht zahlen müsste, falls die Stadt Horb Wohngeld bewilligen würde – was die Stadt aber nicht macht, weil sie dem Horber unterstellt, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.

Das Sozialamt beruft sich auf höchstrichterliche Entscheidungen – ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992 und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 1997. Danach gilt als Charakteristikum einer eheähnlichen Gemeinschaft das „gegenseitige Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens“. Im Falle des Horbers war ein „Notfall des Lebens“ der Grund, weshalb er mit seiner Mitbewohnerin zusammengezogen ist – sagt er und sie bestätigt das.

Die beiden waren früher in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Er bekam damals den ersten von sechs Schlaganfällen und sie pflegte ihn. Er wollte sich revanchieren, als es ihr aufgrund einer psychischen Krankheit schlecht ging. Das war der Fall, als ihm sein Mehrfamilienhaus zwangsversteigert worden war, in dem sie als Mieterin gewohnt hatte. Sie war in psychologischer Behandlung, teilweise stationär, und das ist sie bis heute immer wieder. In Folge jener Zwangsversteigerung – die Horberin war gerade in einer Klinik – wurden ihr die Möbel weggenommen. Unrechtmäßig. Das ist gerichtlich bestätigt. Wiederbekommen hat sie die Möbel trotzdem nie.

Sie hatte keine Wohnung und keine Möbel, er keine Wohnung – also beschlossen sie, sich eine Wohnung zu teilen. Das ging nur ein rundes halbes Jahr lang gut, dann zog er aus – sie musste wieder in eine Klinik. Danach musste sie die einst gemeinsame Wohnung räumen – er nahm sie wieder bei sich auf. Der Vermieter kündigte ihnen in der Folge eines Ermittlungsverfahrens wegen Sozialhilfe- Betrugs, wie die beiden erzählen – es ging um 136 Euro.

Die Not-Wohngemeinschaft suchte sich eine neue Wohnung: Eine größere, mit getrennten Schlafzimmern, wo keiner auf dem Wohnzimmer-Sofa übernachten muss. Davon hat sich das Sozialamt unlängst überzeugt. Außer den getrennten Schlafzimmern sah die Frau vom Amt eine Wohnung, in der zwei Menschen auf dem blanken Estrich leben.

Getrennte Schlafzimmer reichen dem Amt nicht aus, um von keiner eheähnlichen Gemeinschaft mehr auszugehen. Die Behörde nennt das Zusammenleben über einen längeren Zeitraum (seit Ende 2001), gemeinsame Umzüge, die gegenseitige Pflege im Krankheitsfall, wechselseitige Bevollmächtigungen und keine partnerschaftlichen Beziehungen zu Dritten.

„Man kommt nicht umhin, anzunehmen, dass hier eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.“ Zu diesem Schluss kommt die Rechts- Abteilung des Landratsamtes Freudenstadt. Der Horber und die Horberin sind obendrein nicht mehr im studentischen Alter, sondern jenseits der 50 Jahre. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Sozialamt richtig liegt, ist so hoch, dass sich das Horber Amtsgericht der Einschätzung angeschlossen hat und inzwischen auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe – als es darum ging, eine „einstweilige Anordnung“ zu treffen, nach der das Freudenstädter Sozialamt bis zur endgültigen Gerichts-Entscheidung zahlen muss. Abgelehnt. Die Mitbewohnerin in „eheähnlicher Gemeinschaft“ verdient ja genug: runde 1200 Euro. Seit kurzem ist sie jedoch ohne Job – und in der Folge akut psychisch krank und in Behandlung.

Der Horber bekommt 417,70 Euro Rente. Davon soll er die halbe Miete der 3,5-Zimmer-Wohnung bezahlen: 390 Euro. Von 27,70 Euro im Monat kann er nicht leben. Er ist mit der Miete im Rückstand. Anfangs hat die Mitbewohnerin mehr als die Hälfte übernommen. Soziales Verhalten, das vom Sozialamt als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft gewertet wird. Der Rechtsanwalt, der den Horber vertreten hat, schrieb dem Verwaltungsgericht: „Es ist unverständlich, dass das Sozialamt behauptet, bei einem so geringen Einkommen sei die Verweigerung der begehrten Hilfe nicht existenzgefährdend.“ Das Verwaltungsgericht ignorierte das: „Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er auf die beantragte Leistung existenznotwendig angewiesen ist.“ Den Antrag auf Prozesskosten- Hilfe hat das Karlsruher Gericht gleich mit abgelehnt. Einen Rechtsanwalt kann sich der Mann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr leisten. Seiner Mitbewohnerin geht es dem höheren Miet-Anteil ebenso, weil sie ja keinen Arbeitsplatz mehr hat. Es droht die Kündigung des Miet-Vertrags.

Das Widerspruchsverfahren des Horbers gegen die Hilfe-Verweigerung des Sozialamts läuft – und läuft und läuft. Die behördlichen Abläufe kosten Zeit, die der Betroffene nicht hat. Das Sozialamt hat zwischendurch mal nachgefragt,

ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Es gehe ja „lediglich“ um einen „monatlichen Grundsicherungsanspruch von zirka 40 Euro“. Für den Horber wäre das eine Einkommens-Steigerung von zehn Prozent. Er hat nicht mal das Geld, um Thermalbäder zu nehmen, die er aus gesundheitlichen Gründen bräuchte. Das scheitert schon an den Fahrtkosten. Erst kürzlich habe er wieder zweimal per Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden müssen, erzählt er, der zu 80 Prozent schwerbehindert ist. Seine gesundheitlichen Probleme waren es auch, die ihn in den Vorruhestand getrieben haben.

Ob der Mann und die Frau vielleicht doch ein Paar sind, das in eheähnlicher Gemeinschaft lebt? Ausschließen lässt sich das wohl nicht – aber kann es jemand beweisen? Ein Mitarbeiter des Sozialamtes glaubt es zu können, die Rechtsabteilung des Landratsamtes auch – ein Richter am Verwaltungsgericht vielleicht ebenfalls.

Dem Horber und der Horberin bleibt womöglich nur der Schritt, die Wohngemeinschaft aufzulösen. Denn auch das steht im Urteil des Bundesverfassungsgerichts: „Wenn im Einzelfall das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft festgestellt worden ist, muss berücksichtigt werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Hilfeempfänger nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr. In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein.“

Ein Umzug kostet jedoch Geld, das die Betroffenen nicht haben. Ihnen bleibt nur die Alternative, sich gegenseitig nicht mehr so zu helfen wie bisher.

Andreas Ellinger, Südwest Presse Horb, Horber Chronik

Samstag

12

Juni 2004

Publikation:
Südwest Presse

 

Ressort:
Horb